Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 16.204 – Beschluss vom 11.03.2016
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen A und B samt Unterklassen, zuletzt wieder erteilt am 18.11.2002) und gegen das ihr auferlegte Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 (BAK 2,31 ‰) verhängte das Amtsgericht Straubing gegen die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 24. August 2015 eine Geldstrafe. Die Antragstellerin legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung der Antragsgegnerin innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids) und untersagte ihr das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr (Ziff. II). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern I und II wurde angeordnet. Über den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Auskunft der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. I und II des Bescheids vom 23. Oktober 2015 wiederherzustellen, abgelehnt.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen, die Antragsgegnerin sei in ihrem Bescheid nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen und habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung lediglich formelhaft begründet. Die Antragstellerin habe bereits am 27. August 2015 ein verkehrspsychologisches Beratungsgespräch beim TÜV Süd wahrgenommen und nehme seit 9. Oktober 2015 an einem halbjährigen Alkoholabstinenzprogramm mit Urinkontrollen teil. Seit Beginn dieses Progra[…]