Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlendem Eignungsgutachten aufgehoben
Ein Gericht hat die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgehoben, weil die Klägerin aus finanziellen Gründen ein gefordertes Eignungsgutachten nicht vorlegen konnte. Die Fahrerlaubnis wurde ihr ursprünglich wegen bestehender Zweifel an ihrer Fahreignung aufgrund von Diabetes mellitus Typ II und Korsakow-Syndrom entzogen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin, da das Fehlen finanzieller Mittel als ausreichender Grund für die Nichtvorlage eines Gutachtens angesehen wurde.
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Entzug der Fahrerlaubnis infolge bestehender Zweifel
Die Klägerin hatte ihren Führerschein seit 1976 und war in dieser Zeit nicht in Konflikt mit der Polizei gekommen. Dennoch entzog das Landratsamt ihre Fahrerlaubnis aufgrund von bestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung. Dabei wurde auf die Krankheiten Diabetes mellitus Typ II (Nr. 5.3) und anamnestisches Korsakow-Syndrom (Nr. 7.1) verwiesen. Das Landratsamt ging davon aus, dass die Klägerin möglicherweise ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs sei und verlangte die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Die Klägerin konnte dieses Gutachten jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht vorlegen.
Fristgerechte Klageerhebung und Wiedereinsetzung
Das Gericht stellte fest, dass die Klage fristgerecht erhoben wurde und Wiedereinsetzungsgründe vorlagen. Obwohl der Bescheid vom 30. April 2020 von ihrem Betreuer erhalten wurde, erhielt die Klägerin diesen erst am 18. Juni 2020, als auch der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt wurde. Die Klägerin hatte somit erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Bescheid und konnte daher erst ab diesem Zeitpunkt Klage erheben.
Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben
Das Gericht entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin nicht rechtmäßig war, da das Fehlen finanzieller Mittel einen ausreichenden Grund für die Nichtvorlage eines geforderten Eignungsgutachtens darstellt. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich zwar aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV, jedoch hat das Gericht im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fehlender finanzieller Mittel für die Vorlage des Gutachtens nicht gerechtfertigt ist.
Weiteres Vorgehen und Führerscheinrückgabe
Nach der Entscheidung des Gerichts wird die Fahrerlaubnis der […]