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Amtshaftung – Fahrzeugschaden durch Schlagloch

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 912/15 – Urteil vom 21.03.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.07.2015 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 919,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen sowie 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen, zahlbar in Höhe von 102,00 € an die Klägerin und in Höhe des Restbetrages an die …[A] Rechtschutzversicherung zu Schadennr. 14-…1000.

(Symbolfoto: O de R/Shutterstock.com)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 919,15 € gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.

Der Beklagte hat gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er das Schlagloch, in das das Kläger-Fahrzeug am 6.03.2014 geraten ist, nicht vor dem Schadensfall verfüllt hat.

Der Zeuge …[B] hat das Schlagloch vor der Verfüllung, die kurz nach dem Schadensfall erfolgt ist, ausgemessen. Er hat ein Ausmaß von 40 x 60 cm und eine Tiefe von 4 cm gemessen. Ein 4 cm tiefes Schlagloch stellt gewöhnlich noch keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall zeigt der Schaden, den das Kläger-Fahrzeug erlitten hat, dass das Schlagloch am 6.03.2014 gefährlich und daher zu beseitigen war.

Der Zeuge …[B] hatte das Schlagloch bereits eine Woche vor dem Schadensfall am 27.02.2014 festgestellt. Er hat es nicht sofort ausgebessert, weil er kein Material dabei hatte. Er hat seinen Vorgesetzten auf das Schlagloch hingewiesen. Die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten durften nicht eine Woche bis zur Ausbesserung zuwarten. Es ist zwar offen, welchen Umfang das Schlagloch bei der ersten Feststellung am 27.02.2014 hatte. Aber auch wenn am 27.02.2014 noch kein Anlass zum sofortigen Handeln bestand, musste[…]


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