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Maklercourtage – Anspruch bei Vorkenntnis des Käufers

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LG Hamburg – Az.: 417 HKO 6/16 – Urteil vom 12.04.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Maklercourtage.

Die Beklagte hatte vor 2014 ein Bürogebäude in F./ M., W. Str…. … mit finanziert und war vom Eigentümer mit der Veräußerung beauftragt. Das Objekt war, obwohl es eine Bürofläche von 2.418m² und zusätzliche Lagerflächen von 850m² verfügte, wegen der wenig gesuchten Lage und einem erheblichen Investitionsstau schlecht abzusetzen. Die Beklagte hatte bis zum Sommer 2014 bereits erfolglos eine Reihe von Maklern eingeschaltet, die das Objekt auch im Internet angeboten hatten.

Dann traf der bei der Beklagten zuständige Zeuge O. den Angestellten und alleinigen Gesellschafter der Klägerin, den Zeugen L., bei einer Veranstaltung, er offerierte ihm dieses Objekt und Herr L. bot an, als Makler tätig zu werden. Sie vereinbarten zunächst mündlich, dass die Klägerin eine Courtage von der Beklagten erhalten sollte. Ob dies auch dann gelten sollte, wenn der Verkauf an einen Investor erfolgte, der das Objekt zuvor nicht gekannt hatte, ist streitig; die Beklagte jedenfalls sollte den Investor zuvor nicht gekannt haben. Wegen der Courtage an die Klägerin sollte das Objekt aber ohne Käufercourtage verkauft werden. Zur Durchführung des Vertriebs sollte die Klägerin ein von der Beklagten hergestelltes Exposé erhalten, das durch Eindruck einer Art Wasserzeichens mit dem Namen der Klägerin für diese personalisiert werden würde. Die von der Klägerin angesprochenen Kunden sollten kein Exposé der Klägerin erhalten, sondern die Klägerin sollte der Beklagten die Interessenten nennen und dann von der Beklagten ein für diese personalisiertes Exposé erhalten, mit welchem dann die weiteren Verkaufsanbahnungen durchgeführt werden sollten. Später wurde dann auch noch mündlich vereinbart, dass die Klägerin bei einem Erlös über € 2.000.000.- einen Bonus erhalten sollte. Die gesamte Vereinbarung bestätigte der Herr O. der Klägerin durch Mail am 24.7.14 (Anlage B1). Die Parteien sind sich darüber hinaus einig, dass die genauen Einzelheiten der Provisionshöhe in einem später entstandenen Schreiben der Beklagten vom 5.2.15 (K1) zutreffend wiedergegeben sind.

Die Beklagte übersandte der Klägerin zunächst das für sie personalisierte Exposé (B2), in welchem es entsprechend der V[…]


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