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Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfall

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LG Essen, Az: 13 S 66/16, Beschluss vom 21.12.2016 Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az. 8 C 222/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Klägerin gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten. I. Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.010,00 EUR wegen Nutzungsausfalls aus dem Geschehen vom 21.10.2014, bei dem der Roller der Klägerin einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.11.2014 die Beklagte zu 2), bei der die Beklagte zu 1) haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Roller in Höhe von 750,00 EUR auf. Die Beklagte zu 2) zahlte darauf am 16.02.2015 750,00 EUR. Ferner zahlte die Beklagte zu 2) für 10 Tage 100,00 EUR Entschädigung für Nutzungsausfall. Die Klägerin behauptet, für den gesamten Zeitraum zwischen Zahlungsaufforderung und Zahlung, namentlich 111 Tage, Nutzungswillen besessen zu haben und zur Neuanschaffung des Rollers mangels Finanzierungsmöglichkeit als Schülerin ohne Einkommen nicht in der Lage gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ihren Nutzungswillen nicht nachweisen können, weil die tatsächliche Vermutung für einen Nutzungswillen nur für den Zeitraum der Reparatur oder bis zur Neubeschaffung gelte. Darüber hinaus sei ein Nutzungsausfall nur zu ersetzen, wenn besondere Umstände geltend gemacht würden. Diese habe die Klägerin nicht angeführt, insbesondere hätte sie sich vielmehr um eine Neuanschaffung, etwa über einen Schülerkredit, bemühen müssen. Insofern sei auch ihr Vortrag zu der Frage, warum ein Kredit in der Familie nicht möglich gewesen sei, unzureichend. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und macht geltend, ein Nutzungswille hätte erstinstanzlich angenommen werden müssen, weil dieser zumindest vermutet werde und die Klägerin nicht darlegungs- und beweisbelastet sei, sondern sie nur eine sekundäre Darlegungslast treffe, der sie nachgekommen sei. Auch sei ihr Vortrag dazu, dass sie zur Finanzierung des Neukaufs nicht in der Lage sei, ausreichend, zumindest habe es aber zum Vortrag und etwaig notwendigen Beweisantritten der Klägerin keinen erforderlichen richterlichen Hinweis gegeben, dass dieser unzureichend sei. II. Das Amtsgericht ist auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei festgestellten und damit für die Kammer bindenden Sachverhaltes im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 1, 251 BGB hat. Die Kammer darf das Rechtsmittel auch gemäß § 522 Abs….


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