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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfall

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LG Essen, Az: 13 S 66/16, Beschluss vom 21.12.2016

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az. 8 C 222/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Klägerin gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.
Gründe
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

I.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.010,00 EUR wegen Nutzungsausfalls aus dem Geschehen vom 21.10.2014, bei dem der Roller der Klägerin einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.11.2014 die Beklagte zu 2), bei der die Beklagte zu 1) haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Roller in Höhe von 750,00 EUR auf. Die Beklagte zu 2) zahlte darauf am 16.02.2015 750,00 EUR. Ferner zahlte die Beklagte zu 2) für 10 Tage 100,00 EUR Entschädigung für Nutzungsausfall. Die Klägerin behauptet, für den gesamten Zeitraum zwischen Zahlungsaufforderung und Zahlung, namentlich 111 Tage, Nutzungswillen besessen zu haben und zur Neuanschaffung des Rollers mangels Finanzierungsmöglichkeit als Schülerin ohne Einkommen nicht in der Lage gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ihren Nutzungswillen nicht nachweisen können, weil die tatsächliche Vermutung für einen Nutzungswillen nur für den Zeitraum der Reparatur oder bis zur Neubeschaffung gelte. Darüber hinaus sei ein Nutzungsausfall nur zu ersetzen, wenn besondere Umstände geltend gemacht würden. Diese habe die Klägerin nicht angeführt, insbesondere hätte sie sich vielmehr um eine Neu[…]


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