Oberlandesgericht Frankfurt/Main – Az: 8 U 111/10 – Urteil vom 23.11.2010
Das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 (2-18 O 201/09) wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Folgen einer von einem Zahnlabor hergestellten, fehlerhaften prothetischen Zahnbrückenkonstruktion, die der Beklagte, ein Zahnarzt, der Klägerin eingesetzt hat. Die Behandlung endete am 08. April 2005. Zu Beginn des Jahres 2007 zeigten sich auf der Keramikverblendung der Zahnbrücke im Bereich der Schneidezähne im Oberkiefer unauffällige und kaum merkbare Verfärbungen in Form von schwarzen Punkten. Am 22. März 2007 führte der Beklagte eine Reinigung der Brückenkonstruktion mit einem Pulverstrahlgerät durch, wobei die schwarzen Punkte nicht beseitigt werden konnten. Im Zeitraum vom 14. Mai 2007 bis 01. November 2007 fanden verschiedene Behandlungstermine statt. Dabei erfolgte unter anderem eine Ausbesserung der Verblendung mit Kunststofffüllmaterial. Diese Ausbesserung blieb ohne Erfolg.
Die schwarzen Punkte waren dadurch entstanden, dass in der Keramikverblendung der Kronen (Lunker) kleine Lufteinschlüsse vorhanden waren, die sich geöffnet hatten. In den entstandenen Hohlräumen hatten sich Ablagerungen gebildet, die sich später verfärbten.
Ein vom Beklagten Anfang 2008 selbst angeregtes Schlichtungsverfahren vor der Landeszahnärztekammer lehnte der Beklagte im April 2008 ab. Am 09. Juli 2008 verlangte die Klägerin, dass der Beklagte die mangelbehaftete prothetische Brückenkonstruktion durch eine fehlerfreie ersetzt.
In der am 12. Juni 2009 bei Gericht eingereichten und am 14. Juli 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
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