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Erbengemeinschaft – Wirksamkeit Mehrheitsbeschluss

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OLG Stuttgart – Az.: 19 U 85/15 – Urteil vom 02.05.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 27. März 2015, Az.: 1 O 10/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO nicht.

B.

Die Berufung der Klägerin, die sich nur gegen die Abweisung des Klageantrages Ziff. 1 durch das Landgericht richtet, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen zwölf Mehrheitsbeschlüsse der Erbengemeinschaft wirksam sind. Bezüglich des Beschlusses Nr. 11 hatte sich der Rechtsstreit aufgrund eines entsprechenden Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 25. Februar 2015, Bl. 735 d.A., erledigt.

1.

In der Berufung wird von der Klägerin – lediglich – noch gerügt, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Bestimmung der Erbteile beruhe (so sei das Landgericht zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beklagte aufgrund der Erbausschlagung durch seine leibliche Mutter – zusätzlich zu seiner testamentarischen Erbenstellung in Höhe von 20 % – zu weiteren 20 % (Ersatz-)Erbe geworden sei, während diese Erbquote tatsächlich ihr, der Klägerin, angewachsen sei, was zu den Erbquoten M. X. 40 %, Klägerin 40 % und Beklagter 20 % führe, bzw. führe jedenfalls die ergänzende Auslegung des Testaments des Erblassers nach der Ausschlagung durch die leibliche Mutter des Beklagten zu den Erbquoten M. X. 40 %, Klägerin 30 % und Beklagter 30 %) und das Landgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass auf die Prüfung der in Frage stehenden Geschäftsfähigkeit der vormals Beklagten Ziff. 2 verzichtet werden könne, da es auch bei Beschlussfassungen, bei denen die vormals Beklagte Ziff. 2 von der Beschlussfassung nicht aufgrund von Interessenkonflikten ausgeschlossen war, auf die Geschäftsfähigkeit der vormaligen Beklagten Ziff. 2 nicht ankomme und aus diesem Grund auch dahins[…]


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