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Rechtsanwälte Kotz GbR

Obliegenheitsverletzung und fehlende Vertragsanpassung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 41/10
Urteil vom 17.08.2010

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2010 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2010 – 24 O 458/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :
I. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 15.03.2007 – 17 L 221/06 – zum Zwangsverwalter des im Grundbuch von ………………..1, ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung………….., verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Haus 1 gelegenen Räumen, Aufteilungsplan Nr. 1, bestellt. Eigentümer und Schuldnerin war die ……..Haus Wohnungsbaugesellschaft mbH in Lübeck. Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten eine „Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen. Diese beinhaltete eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 88 zugrunde lagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag Nr. 1 zum Versicherungsschein (Bl. 7) und die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88, Fassung Januar 1995, Bl. 27 ff) Bezug genommen. Versicherungsort war…………. Eine Anpassung der AVB an das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007 war nicht erfolgt.
Das Objekt stand leer und wurde zur Vermietung vorgehalten. Am 08.01.2009 wurde als Folge eines Heizungsausfalls mit Einfrieren einer Leitung mit Rohrbruch ein Leitungswasserschaden festgestellt. Unter dem 13.01.2009 zeigte der Kläger der Beklagten den Schaden an und veranlasste dringend notwendige Arbeiten zur Schadensbeseitigung.
Mit Schreiben vom 20.02.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und übersandte ein Angebot des Heizungs- und Sanitär -Unternehmens Steckling & Steckling GbR vom 29.01.2009 über die bereits ausgeführten hinausgehende weitere Arbeiten zum[…]


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