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Verbotswidrige Mobiltelefonnutzung bei Ablegen auf Oberschenkel?

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1507/21 – Beschluss vom 10.1.2022

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 20.05.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen die Betroffene als Führerin eines Kraftfahrzeugs mit Bußgeldbescheid vom 07.09.2020 wegen Nutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Nach form- und fristgerechter Einlegung des Einspruchs hat das Amtsgericht die Betroffene aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.05.2021 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, und mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel vertritt, hat mit Stellungnahme vom 26.10.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts vom 20.05.2021 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erklärt.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 03.01.2022 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, § 80a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 OWiG.

II.

Der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erfüllt das Verhalten der Betroffenen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 23 Abs. 1a Satz 1 1. Alt. StVO.

1. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene am 18.06.2020 um 11:00 Uhr mit ihrem Pkw aufgrund stockenden Verkehrs langsam in der W-Straße in B fuhr, wobei sie – nicht widerlegbar bereits vor Antritt der Fahrt – ihr Mobiltelefon auf dem rechten Oberschenkel abgelegt hatte und kurz durch Tippen mit dem Finger die Wahlwiederholung einer Fluggesellschaft aus- und anwählte. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO durch die bloße Bedienung des auf dem Obers[…]


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