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Der Bodenbelag in einer Eigentumswohnung stellt Sondereigentums des jeweiligen Wohnungseigentümers dar, so dass er vorhandenen Teppichboden gegen Fliesen ersetzen kann, auch wenn hierdurch der darunterliegende Wohnungseigentümer stärker als vorher durch Trittschall belästigt wird (LG Halle (Saale), Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 T 31/09).[…]