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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherungsgrundschuld – Darlegungs- und Beweislast für Erlöschen der Forderung

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 216/14 – Urteil vom 19.05.2016

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 31. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-25 O 542/13, verurteilt,

1. die Löschung der im Grundbuch von Stadt1 beim AG Stadt2 unter Blatt 1 auf dem Grundstück Flur A, Flurstück B, C-Straße, Stadt3, Bestandsverzeichnis Nr. 1, in Abteilung D wie folgt eingetragenen Grundschulden:

lfd. Nr. 9: 500.000,- DM; Grundschuld nebst 12 % Zinsen jährlich

lfd. Nr. 10: 1.000.000,00 DM; Grundschuld ohne Brief nebst 18 % Zinsen jährlich

zu bewilligen;

2. den Grundschuldbrief für die im Grundbuch von Stadt1 beim Amtsgericht Stadt2 unter Blatt 1 auf dem Grundstück Flur A, Flurstück B, C-Straße, Stadt3, Bestandsverzeichnis Nr. 1, in Abt. D lfd. Nr. 9 eingetragene Briefgrundschuld an die Klägerin herauszugeben.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits – und zwar beider Instanzen – zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 760.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 738.638,- festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Löschung von Grundschulden auf ihrem Grundstück in der C-Straße in Stadt3.

Der Senat nimmt nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen und die gestellten Anträge im angefochtenen Urteil Bezug. Hinzu treten folgende Ergänzungen:

Am 22. Januar 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben übersandt, in dem diese darüber informierte, dass der Zinsswap nicht vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden könne. Sie werde aber bereit sein, der Auflösung des Swaps zum 31. März 2013 zuzustimmen, dies aber nur gegen Zahlung des sich ergebenden Auflösungspreises, der derzeit etwa bei EUR 728.000,- liege. Auf Anlage K 9 nimmt der Senat Bezug. Am 28. März 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Schreiben, in der die telefonische Vereinbarung und die Auflösung des Swaps zum 28. März 2013 bestätigt wurden. Als Auflösungsbetrag wird die Summe von EUR 738.638,- genannt. Auf Anlage K 10 nimmt der Senat Bezug.

Zwischen den Parteien bestehen ansonsten keine geschäftlichen Beziehungen mehr. Die Klägerin führte alle Darlehen zurück, weitere Finanztermingeschäfte oder andere Bankgeschäfte wurden n[…]


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