VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 1 K 825/07.MZ
Urteil vom 15.05.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sicherstellung und Vernichtung eines Motorrollers und Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 15. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verwertung und Vernichtung seines Motorrollers durch das Polizeipräsidium A-Stadt.
Am Sonntag, den 15. April 2007, wurden Beamte der Polizeiinspektion A-Stadt wegen einer Ruhestörung in die XXX-XXXXX-XXXX XX, A-Stadt-XXXXXXXX, gerufen, da sich Hausbewohner darüber beschwert hatten, dass vor dem Anwesen Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Motorrollern umherfahren würden. Vor Ort entdeckten die Polizeibeamten einen Motorroller der Marke Piaggio Gilera DANN 50, der im Eigentum des Klägers stand. Bei dem Motorroller wurden die Abgasanlage durch den Betrieb mit einem unzulässigen Auspuffkrümmer und der Luftfilter derart technisch verändert, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger stellten die Polizeibeamten den Motorroller sicher und ließen ihn abschleppen.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Vernichtung des sichergestellten Motorrollers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung auf § 22 Nr. 1 POG beruhe und zur Verhinderung rechtswidriger Taten geboten gewesen sei. Die Herausgabe des Motorrollers an den Kläger sei ausgeschlossen, da aufgrund der technischen Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen sei. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 POG vor, so dass der Motorroller auch an keine andere Person herausgegeben werden könne und eine Vernichtung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG erforderlich sei.
Der Kläger legte hiergegen am 21. […]