OLG München – Az.: 34 Wx 336/15 Kost – Beschluss vom 27.05.2016
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ….- Grundbuchamt – vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG – 238 mal) dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Eintragung (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG – 27 x 50,00) 1.350 € beträgt.
Gründe
I.
Das Grundbuchamt trug im Zusammenhang mit der Überlassung eines Guts samt Reiterhof am 16.7.2015 für 27 Rechte (Dienstbarkeiten unterschiedlicher Art wie Geh- und Fahrtrechte, Heizungsanlagenmitbenutzungsrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrechte, Betretungs- sowie Mitbenutzungsrechte für Freizeit- und Erholungsaktivitäten; im einzelnen bewertet mit 10.000 bis 40.000 €) – mindestens – 238 Herrschvermerke gemäß § 9 GBO ein. Der zahlenmäßige Unterschied beruht darauf, dass die Dienstbarkeiten jeweils für einige Grundstücke in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen wurden, somit als eine Dienstbarkeit gelten, aber die Eigentümer mehrerer Grundstücke berechtigt sind. Gesonderte Herrschvermerke finden sich deshalb an jedem der mitberechtigten Grundstücke.
Die Kostenbeamtin berechnete jeden der eingetragenen Herrschvermerke mit der Festgebühr nach Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG (238 x 50 € = 11.900 €). Die Erinnerung der Kostenschuldnerin wurde damit begründet, dass die Gebühr nur siebenundzwanzigmal (= 1.350 €) angefallen sei. Anders als im Fall der Ziffer 5 solle es nach dem Willen des Gesetzgebers bei einfach gelagerten Fällen wie dem gegenständlichen nicht zu einer erhöhten Kostenbelastung des Bürgers kommen. Es liege auf der Hand, dass die abgerechneten Gebühren völlig unangemessen und deutlich überhöht seien.
Der angehörte Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse – Beteiligter zu 2 – vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass beim Gebührenansatz nach Nr. 14160 KV GNotKG – anders als bei der Anzahl der einzutragenden Rechte nach Nr. 14121 KV GNotKG – die Anzahl der einzutragenden Herrschvermerke maßgebend sei. Die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/ 11471) spreche keineswegs dagegen. Die Eintragung von Herrschvermerken sei – anders als die Eintragung von Änderungen des Sondereigentums – nicht einmal wortgleich; selbst eine Sammelbuchung – hier nicht vorgenommen – erlaube den praktizierten Gebührenansatz. Zudem erscheine der sicherlich hohe Ansatz auch deshalb gerechtfertigt und nicht unbillig, weil die vielen Herrschverme[…]