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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsanspruch nach Übertragung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 97/17 – Beschluss vom 20.07.2018

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen vom 09.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.135,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand des Verfahrens sind Pflichtteilsansprüche nach Übertragung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge, die die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tod geltend macht.

Erblasser ist der am 04.05.19… geborene und am 26.02.20… verstorbene Landwirt F. T. Die Antragstellerin ist seine seit dem Jahr 1999 von ihm getrennt lebende Ehefrau. Ein Scheidungsverfahren war nicht anhängig. Aus der Ehe der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute stammen zwei Kinder, nämlich der Antragsgegner und seine Schwester L-S T.

Der Erblasser war Eigentümer des beim Amtsgericht Bad Oeynhausen im Grundbuch von F Blatt … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung „T“ mit einer Gesamtgröße von 17,17 ha. Der zuletzt mit Bescheid vom 08.01.2002 festgestellte Wirtschaftswert des Hofes betrug 49.084,- EUR. Mit Übergabevertrag vom 13.10.1998 (UR Nr. …/19… des Notars H in Bad T2, Bl. 44 ff. der Gerichtsakten) übertrug der Erblasser den Hof zunächst aufschiebend bedingt durch seinen Tod auf den Antragsgegner. Mit Testament vom 07.03.2002 (UR Nr. …/20… des Notars H in Bad T2, Bl. 10 ff. der Gerichtsakten) setzte er den Antragsgegner zudem testamentarisch zum Hoferben und zum alleinigen Erben seines hoffreien Vermögens ein. Erbansprüche seiner Tochter sowie der Antragstellerin schloss er in dem Testament ausdrücklich aus. Mit notariellem Vertrag vom 04.07.2002 (UR Nr. …/20… des Notars H in Bad T2, Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) übertrug der Erblasser den Hof sodann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Antragsgegner. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15.10.2003 (Bl. 42 der Gerichtsakte) genehmigte die Antragstellerin die Veräußerung. Die Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 14.04.2004. Am 26.04.2004 veräußerte der Antragsgegner den Hof an eine Dritte und schaffte – seiner Behauptung nach – Ersatzflächen in den neuen Bundesländern an.

Nach dem Tod des Erblassers hat die Antragstellerin den Antragsgegner vor dem Landwirtschaftsgericht auf Zahlung eines (Min[…]


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