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Schönheitsreparaturen – Wirksamkeit der Mietvertragklausel

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Kammergericht Berlin
Az: 63 S 407/06
Urteil vom 02.11.2007

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.November 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 5a C 105/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.

a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, § 280 BGB, in Höhe von 5.846,25 €. Die entsprechenden formularvertraglichen Vereinbarungen zu § 4 Nr. 6 und § 13 des Mietvertrages benachteiligen den Beklagten nach Treu und Glauben unangemessen und sind daher gem. § 307 BGB unwirksam.

Auch bei § 13 des Mietvertrages handelt es sich, entgegen der Auffassung des Klägers, um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB. Der Kläger als Vermieter mehrerer Wohnungen hat nicht in Abrede gestellt, die Klausel in einer Vielzahl von Verträgen aufzustellen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel wie im nachgelassenen Schriftsatz behauptet bei Mietvertragsschluss am 28. Februar 2002 im Beisein des Beklagten mit einer Schreibmaschine in den Mietvertrag erst nach Absprache mit den Beklagten eingetragen worden ist. Die Schriftart, in welcher die Klausel gestellt ist, ist gem. § 305 BGB gleichgültig. Ein Stellen der Vertragsbedingungen liegt bereits vor, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt, also ein konkretes Einbeziehungsangebot macht (BGHZ 130, 57; Heinrichs in Palandt BGB, 65 Aufl. § 305 Rz. 11). Demgegenüber ist die Ausnahme des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, das allgemeine Geschäftsbeziehungen nicht vorliegen, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt sind, nicht dargetan. Aushandeln ist mehr als bloßes Verhandeln oder Absprechen, denn der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und den anderen Teil Ge[…]


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