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Vorenthaltung Mietsache – Nutzungsentschädigung

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LG Berlin – Az.: 18 S 381/16 – Urteil vom 17.01.2018

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 8. November 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 225 C 6/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.968,37 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.401,46 € seit dem 01.01.2016 sowie auf 566,91 € seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Marktmiete in Anspruch. Die Beklagten wurden mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 225 C 121/14 – vom 24. Februar 2015 auf Grund ordentlicher Kündigung zum 30. Juli 2015 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, gaben diese jedoch erst im März 2016 an die Klägerin heraus. Im Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Januar 2016 zahlten die Beklagten weiterhin die Vertragsmiete in Höhe von 1.039,57 € bruttokalt monatlich. Die Klägerin verlangt die monatliche Differenz zur Marktmiete, die sie mit 566,91 € beziffert.

Das Amtsgericht hat die Marktmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2015 ermittelt und mit 7,11 €/m² nettokalt angesetzt. Es hat der Klägerin auf dieser Grundlage Differenzbeträge von 342,06 € je Monat zugesprochen und die weiter gehende Klage abgewiesen.

Beide Parteien haben Berufung gegen das am 8. November 2016 verkündete Urteil eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang weiter, die Beklagten begehren weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

1.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2.

Die Berufung der Klägerin ist bis auf einen Teil der Verzugszinsen begründet, die Berufung der Beklagten hat nur wegen eines Teils der Verzugszinsen Erfolg.

a)

Der Klägerin steht gemäß § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB Anspruch auf Zahlung der mit 566,91 € monatlich bezi[…]


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