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WEG – Reparaturen sind keine Instandhaltungsmaßnahmen

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AG München – Az.: 482 C 6922/19 WEG – Urteil vom 11.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 19.03.2019 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen die Klägerin den zu TOP 4.2 ergangenen angefochten hat. Hinsichtlich des Wortlauts des streitgegenständlichen Beschlusses wird auf das als Anlage K 4 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.03.2019 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Regelung zur Kostentragung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung § 3 Nr. 1 2. Absatz (vorgelegt als Anlage K 5) widerspricht, da hier unter anderem Reparaturen an Balkontüren auf eigene Kosten des jeweiligen Sondereigentümers vorgenommen werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei Vernachlässigung der Pflege der Sondereigentümer auch für die Kosten des Austausches aufkommen muss. Im Übrigen sei der Beschluss nichtig, weil er zu unbestimmt sei. Es ergebe sich aus dem Beschluss nicht, wer den Austausch durchführen soll, welche Farbe, welches Material die zukünftige Balkontür bzw. das Fenster-Tür-Element haben soll. Des Weiteren differenziere die Gemeinschaftsordnung in § 3 nicht zwischen Instandhaltung und Instandsetzung.

Die Klägerin beantragt daher, den mehrheitlich angenommenen Teilbeschluss 4.2 bezüglich des Austausches von Balkontüren zum TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.03.2019 für unwirksam zu erklären.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Sie führen im Wesentlichen aus, dass es sich um eine unzulässige Teilanfechtung handele. Im Übrigen gehe es um eine Instandsetzungsmaßnahme. Der Austausch des Fenster-Tür-Elements sei erforderlich, weil gemäß der Stellungnahme des Dipl.-Ing. (vorgelegt als Anlage B 1) das vorhandene Tür-Fenster-Element nicht mehr reparaturfähig sei. In § 3 der Gemeinschaftsordnung sei nur die Instandhaltung geregelt, insbesondere Reparaturen, nicht jedoch die Instandsetzung. Gemäß § 8 Ziffer 1 a bb der Gemeinschaftsor[…]


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