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Funkablesbaren Erfassungsgeräte – Vermieter muss deren Codes mitteilen

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Funk-Heizkostenverteiler im Fokus: Warum die Klage um Mietzahlungen und Entschlüsselungscodes scheiterte
Der Fall, der vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main verhandelt wurde, dreht sich um eine Klägerin, die von der Beklagten Mietzahlungen für 128 Funk-Heizkostenverteiler forderte. Diese Verteiler waren in einer Liegenschaft in Viersen installiert. Die Klägerin wollte zudem feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Miete bis zum Jahr 2028 zu zahlen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die außerordentliche Kündigung des Gerätevertrages durch die Beklagte wirksam war, insbesondere da die Klägerin die für die Ablesung erforderlichen Entschlüsselungscodes nicht herausgab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 796/22  >>>

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Kündigung und Vertragslaufzeit
Funk-Heizkostenverteiler und geheimgehaltene Codes: Ein Gerichtsurteil bestätigt die wirksame Kündigung eines Gerätevertrages und rückt die Bedeutung der vollen Nutzbarkeit in den Vordergrund. (Symbolfoto: Cristian Storto /Shutterstock.com)

Die Beklagte hatte den Gerätevertrag für die Funk-Heizkostenverteiler gekündigt und argumentierte, dass die zehnjährige Vertragslaufzeit unwirksam sei. Die Klägerin hingegen behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei und dass die Vertragslaufzeit gültig vereinbart worden sei. Die Klägerin hatte sogar eine Kündigung für weitere Liegenschaften abgelehnt und die Herausgabe der Entschlüsselungscodes verweigert.
Sachmangel und Funktionalität
Das Gericht stellte fest, dass ein Sachmangel vorlag, da die Klägerin die Entschlüsselungscodes nicht herausgab. Dies beeinträchtigte den vertragsgemäßen Gebrauch der Funk-Heizkostenverteiler. Die Funktionalität der Geräte, wie sie im Datenblatt beschrieben wurde, beinhaltet die Möglichkeit, die Verteiler per Funk auszulesen. Die Klägerin hatte jedoch die Bedingungen für die volle Nutzbarkeit der Geräte allein diktiert.
Recht zur fristlosen Kündigung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Gerätevertrages berechtigt war. Eine vorherige Aufforderung zur[…]


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