Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Anträge von Versicherungsnehmern (im Fall: Antrag auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von 3 Wochen zu prüfen und zu bescheiden. Entscheidet eine Krankenkasse nach Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Wochen nicht über den Antrag, gilt die vom Versicherungsnehmer beantragte Leistung nach § 13 SGB V (…Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eintragseingang, … zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen … nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit…) als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung innerhalb der 3-Wochenfrist mitteilt (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, Az.: S 21 KR 282/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: 4 StR 103/02 Urteil vom 04.12.2002 Vorinstanz: LG Cottbus Leitsatz: Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn […]