LG Krefeld – Az.: 7 OH 7/16 – Beschluss vom 13.09.2017
Auf die Einwendungen des Antragstellers werden die Kostenberechnung Nr. 389/2016 des Antragsgegners vom 17.02.2016 auf 1.326,85 EUR brutto und die Kostenberechnung Nr. 390/2016 des Antragsgegners vom 17.02.2016 auf 791,35 EUR brutto herabgesetzt.
Die Kostenberechnung Nr. 417/2016 des Antragsgegners vom 19.02.2016 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.001,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand der Beschwerde sind die Kostenberechnungen des Antragsgegners Nr. 389/2016 vom 17.02.2016 über 5.500,18 EUR, Nr. 390/2016 vom 17.02.2016 über 1.573,18 EUR sowie Nr. 417/2016 vom 19.02.2016 über 6.928,18 EUR.
Der Antragsgegner hat für den Antragsteller in den letzten 20 Jahren zahlreiche Beurkundungen vorgenommen. Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter der L. GmbH mit Sitz in X. Er hält einen Anteil von 63,5 % an der Gesellschaft, die Mitgesellschafterin Frau I. D. 36,5 %. Im März 2013 beabsichtigten beide Gesellschafter die von ihnen gehaltenen Anteile an der L. GmbH zu veräußern. Diesbezüglich fand eine Vorbesprechung des Antragstellers mit dem Notariatsangestellten Q. statt. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob schon zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, dass die Übertragung in getrennten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen erfolgen sollte und an wen die Veräußerung erfolgen sollte.
In der E-Mail des Antragstellers an Herrn Q. vom 11.03.2013 (Bl. 65 d. A.) heißt es wie folgt:
„Guten Morgen, Herr Q.,
könnten Sie bitte wie bereits vorbesprochen einen Vertragsentwurf zum Verkauf der L-anteile erstellen. Summe in meinem Vertrag bitte noch offen lassen.
Vielen dank im voraus und bei Rückfragen einfach anrufen.
Besten Gruss D. L.“
Mit E-Mail vom 15.03.2013 übersandte Herr Q. an den Antragsteller einen Entwurf für einen GmbH-Geschäftsanteilsübertragungsvertrag sowie für Erklärungen zum Grundbesitz L-Straße 8. Die Höhe der zu zahlenden Gegenleistungen ist in dem Vertragsentwurf nicht angegeben. Wegen des genauen Inhalts des Entwurfs wird auf die Anlage BF 2, Bl. 13 – 28 d. A., Bezug genommen.
In der E-Mail des Herrn Q. an den Antragsteller vom 22.03.2013 heißt es:
„Sehr geehrter Herr L.,
anbei die Entwürfe für beide Anteilsabtretungen zur Durchsicht und Weiterleitung an die übrigen Beteiligten.
Insbesond[…]