LG Hamburg – Az.: 323 O 161/10 – Urteil vom 12.07.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin zu 1) erhebt gegen den Beklagten Vorwürfe im Zusammenhang mit der Leitung der Geburt ihres Sohnes – des Klägers zu 2) – und macht Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und einen Feststellungsanspruch geltend.
Die Klägerin wurde von ihrem ersten Kind am 20. März 2004 bei Präeklampsie mit HELLP-Symptomatik, vaginalen Blutungen und auffälliger Cardiotokographie (CTG) entbunden.
Vor der Geburt ihres zweiten Kindes – des Klägers zu 2) – wurde sie am 30. Juni 2006 wegen des Verdachts auf eine beginnende Präeklampsie erstmals stationär in der Klinik des Beklagten stationär aufgenommen. Als Stichtag war der 20. Juli 2006 errechnet worden. Nach unauffälligen Untersuchungsbefunden wurde die Klägerin am 3. Juli 2006 entlassen.
Am 10. Juli 2006 erfolgte eine ambulante Wiedervorstellung, bei der ebenfalls keine Anzeichen für eine Präeklampsie festgestellt wurden.
In der Perinatologischen Basisdokumentation heißt es, dass die Klägerin eine Spontangeburt anstreben möchte mit großzügiger Sectioindikation bei einer sich andeutenden Pathologie. Dabei wurde sie auf ein erhöhtes Risiko einer Uterusruptur nach Sectio aufgeklärt. In der handschriftlichen Dokumentation heißt es hierzu in einer Eintragung vom 10. Juli 2006 „Pat. wünscht – wenn medizinisch vertretbar – nach Möglichkeit eine vaginale Entbindung-, andererseits möchte sie einen Geburtsverlauf wie beim 1. Kind vermeiden!!! -> daher großzügige Sectioindikation im Falle einer sich andeutenden Pathologie!!“
Am 19. Juli 2006 stellte sich die Klägerin mit fraglichen Wehen in der Frauenklinik des A. – Krankenhauses vor und wurde wieder entlassen, nachdem die CTG-Untersuchung unauffällig und der Zervikalbefund unreif war.
Am 20. Juli 2006 traten kräftigere Wehen auf, so dass sich die Klägerin um 2:10 Uhr erneut im A.-[…]