Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 11 Sa 1573/19 – Urteil vom 10.12.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2019 – 54 Ca 17012/18 – abgeändert und der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 48.816,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.204,- Euro seit dem 9. Oktober 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. November 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 3. Dezember 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 2. Januar 2019,auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. Februar 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. März 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. April 2019, auf weitere4.068,- Euro seit dem 2. Mai 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 3. Juni 2019 und auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. Juli 2019 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019.

Die am …. 1951 geborene Klägerin war vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2018 beim Beklagten, der eine Zahnarztpraxis betreibt, als angestellte Zahnärztin mit einer variablen, vom Umsatz abhängigen Vergütung, auf die monatliche Abschläge gezahlt wurden, beschäftigt. Ausweislich der erteilten Vergütungsabrechnungen erzielte die Klägerin aus der Tätigkeit beim Beklagten im Jahr 2016 (Bl. 66 d. A.) ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 40.000,- Euro, im Jahr 2017 (Bl. 87 d. A.) ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 102.217,59 Euro sowie im Jahr 2018 (Bl. 104 d. A.) ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 61.195,82 Euro.

Seit Januar 2017 bezieht die Klägerin eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine zusätzliche Altersversorgung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. März 2016 (Anlage K 1, Bl. 4 – 7 d. A.) war unter § 11 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. § 11 des Arbeitsvertrages lautet:

„(…) § 11
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
1. Der angestellten Zahnärztin ist es im Falle der Beendigung dieses Vertrages für die Dauer von einem Jahr untersagt, in einem Umkreis von drei Kilometern um den Praxissitz des Praxisinhabers in der G.straße 100, 13053 Berlin

a) sich in eigener Praxis und/oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. einem medizinischen Verso[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv