LG Berlin – Az.: 63 S 278/16 – Urteil vom 13.06.2017
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 130/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen gegenüber der Beklagten die Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses betreffend die von ihnen innegehaltene Wohnung, die Beklagte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht besteht.
Die Klägerin zu 1. war 2009 neben anderen Familienmitgliedern zu 1/6 Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Haus mit der streitgegenständlichen Wohnung befindet. Unter dem 3. Mai 2009 schlossen die Miteigentümer (unter Einschluss der Klägerin zu 1.) als Vermieter sowie die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2., deren Ehemann, als Mieter einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung.
Die Klägerin zu 1. ist Alleinerbin der inzwischen verstorbenen weiteren Miteigentümerin … (1/3).
Die Beklagte hat den Anteil des weiteren Miteigentümers … (1/3) von dessen Insolvenzverwalter erworben. Sie ist seit dem 4. April 2016 im Grundbuch eingetragen.
Die weitere Miteigentümerin … (1/6) ist zwischenzeitlich verstorben.
Die Beklagte widerspricht der Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Kläger und tritt der Wirksamkeit des Mietvertrags aus dem Jahr 2009 entgegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Unwirksamkeit des Mietvertrags festgestellt. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2009 sei kein Mietvertrag, weil die Klägerin zu 1. sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite Vertragspartnerin sei und dies der einem Mietvertrag immanenten (ausschließlichen) Gebrauchsgewährungspflicht widerspreche.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass das zwischen den Klägern und den Mitgliedern der Grundstücksgemeinschaft … bestehende Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 3. Mai 2009 über die auf dem Grundstück …, … Berlin, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss links, gelegene Wohnung bis auf weiteres fortbesteht und insbesondere nicht du[…]