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Dachfenster – Einbau eines Auslaufmodells kein Sachmangel

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OLG München, Az.: 9 U 2280/14 Bau, Urteil vom 12.05.2015

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.03.2014, Az. 11 O 16909/11, dahin abgeändert, dass die Zinspflicht gemäß Ziffer I des Tenors erst am 03.01.2012 beginnt.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.03.2014 geändert und festgestellt, dass die Leistungen der Klägerin am Bauvorhaben G.str. 9, M. seit dem 06.07.2011 abgenommen sind.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert der Berufung wird auf 43.374,42 € festgesetzt, der der Anschlussberufung auf 14.458,14 € und der des Berufungsverfahrens auf 57.832,56 €.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von U.J. Alexander /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für vollständig und mangelfrei erbrachte Dachsanierungsarbeiten am Wohnhaus des Beklagten. Der Beklagte hält die Leistungen der Klägerin wegen einer Vielzahl von behaupteten Mängeln für unbrauchbar und die Schlussrechnung für unrichtig. Deshalb verweigert er die Zahlung von Werklohn.

Auf das schriftliche Angebot der Klägerin vom 26.05.2010 (Anlage K 1) erteilte der Beklagte schriftlich am 01.07.2010 (Anlage K 2) den Auftrag. Im April 2011 führte die Klägerin die Dachsanierungsarbeiten aus und stellte am 02.05.2011 ihre Schlussrechnung über 44.485,09 € brutto (Anlage K 3). Am gleichen Tag verweigerte der Beklagte auf der Baustelle die von der Klägerin geforderte Abnahme und leistete bislang keinerlei Zahlungen.

Durch Urteil vom 28.03.2014, berichtigt durch Beschlüsse vom 18.06.2014 und 01.09.2014, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Werklohn von 41.946,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2011 verurteilt. Weiter hat das Landger[…]


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