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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entwurf einer Urkunde – Voraussetzungen des Anfalls einer Gebühr

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LG Münster – Az.: 5 OH 8/16 – Beschluss vom 22.07.2016

Die Kostenberechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Mit Email vom 10.09.2015 (Blatt 16 der Akte) wandte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin an das Notariat des Antragsgegners und bat um einen Notartermin, da die Antragstellerin u.a. ihr Erbe regeln wolle. Es wurde ein Termin vereinbart, wobei seitens des Notariats darauf hingewiesen wurde, dass der Termin „im hiesigen Notariat von Frau Rechtsanwältin B durchgeführt würde“ (Blatt 16).

Nach einem Besprechungstermin, an dem die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und die Rechtsanwältin teilnahmen, fertigte diese u.a. den Entwurf eines Testaments der Antragstellerin (Blatt 11) und übersandte ihn per Email unter Angabe ihres Namens mit dem Zusatz „für W, Notar“ an die Antragstellerin mit der Bitte um Prüfung, Mitteilung etwaiger Änderungs- und Ergänzungswünsche und Vereinbarung eines Beurkundungstermins (Blatt 15). Die Anwältin wies darauf hin, dass für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch benötigt werde, ansonsten könne gegebenenfalls eine Beurkundung nicht stattfinden.

Die Antragstellerin teilte der Rechtsanwältin am 17.11.2016 mit, dass das Testament zurückgestellt werden müsse, da es weder eine Geburtsurkunde noch ein Familienbuch gebe (Blatt 15). Nach einem Antwortschreiben der Rechtsanwältin vom 24.11.2016 (Blatt 18) ließ die Antragstellerin der Anwältin am 10.12.2015 über ihren Lebensgefährten mitteilen, man werde keinen Termin wahrnehmen und bitte um „die Rechnung für das Beratungsgespräch“ (Blatt 24).

Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Blatt 4) übersandte der Notar der Antragstellerin seine Kostenberechnung Nr. 16N00001 vom selben Tage über insgesamt 541,45 EUR, wobei er für den Entwurf des Testaments ausgehend von einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR eine 1,0 Gebühr gemäß §§ 34 Abs. 2, 119 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nr. 24101 KV GNotKG sowie eine Postpauschale Nr. 32005 KV GNotKG zuzüglich Umsatzsteuer geltend machte (Blatt 5).

Die Antragstellerin ließ die Berechtigung dieser Rechnung durch ihren Lebensgefährten mit Email vom 28.01.2016 (Blatt 24 R) bestreiten. Nach weiterem Schriftwechsel (Blatt 25, 26, 27 und 28) stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.03.2016 die Kostenberechnung zur Überprüfung des Landgerichts (Blatt 1). Sie rügte,[…]


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