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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarrechte – Verwirkung im öffentlichen Baurecht

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BVerwG
Az.: 4 B 95.90
Beschluß vom 09.08.1990
Vorinstanzen:
I. VG Düsseldorf – Az.: 13 K 946/84 – Urteil vom 18.9.1987
II. OVG Münster – Az.: 11 A 2822/87 – Urteil vom 21.3.1990

Urteil verkürzt:
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 1981 für eine Tennisanlage mit elf Tennisplätzen, einem Übungsplatz und einem Clubhaus. Ihre Anfechtungsklage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Die Berufungsentscheidung beruht auf zwei selbständigen Gründen: Die Kläger hätten zum einen ihre verfahrensrechtliche Befugnis, einen Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 30. Juni 1981 einzulegen, verwirkt. Spätestens bei Aufnahme des Spielbetriebes im Mai 1982 hätten die Kläger von der erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt oder Kenntnis erlangen müssen. Die Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO sei deshalb spätestens im Mai 1982 an- und im Mai 1983 abgelaufen. Der Widerspruch vom 11. Juli 1983 sei deshalb verspätet. Zum anderen hätten die Kläger auch ein etwaiges materiellrechtliches Nachbarrecht verwirkt, weil der Beigeladene aus dem Verhalten der Kläger während der Errichtungsphase der Anlage habe schließen dürfen, daß die Kläger jedenfalls gegen die Gesamtanlage kein Abwehrrecht geltend machen würden. Nachdem die Anlage errichtet und in Benutzung genommen worden sei, wäre die Aufhebung der umfassenden Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen und Schäden verbunden; das mit der Klage geltend gemachte Abwehrrecht verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger muß erfolglos bleiben.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Rechtsanwalts Frohberg vom 22. April 1983, mit dem die Kläger rechtzeitig gegen wesentliche Teile der Tennisanlage Einwendungen erhoben hätten, übersehen habe. Das Berufungsgericht sei damit von einem aktenwidrig unvollständigen Sachverhalt ausgegangen; es habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
[…]


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