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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – Leistungsfreiheit des Versicherers

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 564/16 – Beschluss vom 22.08.2016

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 16. September 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Arztes Dr. …[A] (im Folgenden: Versicherungsnehmer) in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer führte am 15. November 2008 und am 16. Dezember 2008 jeweils eine Bandscheibenoperation an der Klägerin durch. Mit der Behauptung, dem Versicherungsnehmer seien bei den Operationen Behandlungsfehler unterlaufen, erhob die Klägerin gegen diesen eine Klage, die seit dem 8. Oktober 2010 vor dem Landgericht Koblenz unter dem Az. 10 O 87/10 rechtshängig ist. Außergerichtlich hatte sie ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2010 geltend gemacht. Die Beklagte verweigerte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 28.12.2010 Deckungsschutz. Das gegen den Versicherungsnehmer geführte Verfahren ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 17. November 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet worden war. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers direkt in Anspruch.

Dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer lagen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 2002.1“ zugrunde. Zu deren Inhalt wird auf die Anlagenmappe (AM) 1, Anlage B1, Bezug genommen. Die Klägerin war erstinstanzlich der Ansicht, ihr stehe ein Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG n.F. zu. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Versicherungsnehmer könne sie dessen Berufshaftpflichtversicherung direkt in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zum einen bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Zum anderen falle dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Last, da er sowohl die außergerichtliche Inanspruchnahme durch die Klägerin als auch die Klageerhebung der Beklagten nicht rechtzeitig im Sinne der AHB angezeigt habe. Darüber hinaus sei der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gegen[…]


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