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Abgesagte Hochzeitsfeier Verlegung wegen Covid-19-Pandemie – Nachholbarkeit

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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 3017/21 – Urteil vom 26.07.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für eine geplante Hochzeitsfeier.

Die Beklagte ist Betreiberin der Hochzeits- und Event Location A in Wiesbaden.

Nach vorheriger Kontaktaufnahme schlossen die Parteien ein Sommer-Hochzeitsarrangement, bei dem die Beklagte bestimmte Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier am 04.07.2020 zur Verfügung stellen und Bewirtungsleistungen erbringen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Angebot der Beklagten vom 26.05.2020, Bl. 13 ff. der Akten, Bezug genommen. Im Rahmen der Feier sollte vor Ort zunächst die standesamtliche Trauung der Kläger stattfinden.

Die Kläger nahmen das Angebot an und leisteten eine Anzahlung i.H.v. 933,00 €. Nach dem Vertrag war eine Vergütung abhängig von der Anzahl der Gäste, bei mindestens 60 Vollzahlern z.B. i.H.v. 139,00 € pro Person als Festpreis vorgesehen.

Aufgrund der Corona-Pandemie erließ das Land Hessen Infektionsschutzverordnungen, die in der zur Zeit der geplanten Feier geltenden Fassung vom 15.06.2020, gültig ab dem 22.06.2020 bis zum 05.07.2020 unter anderem vorsahen, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur in Gruppen von höchstens 10 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet waren. Bei Begegnungen mit anderen Personen war ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Tanzveranstaltungen waren untersagt. Auch für Gaststätten galten Vorschriften zu Mindestabständen, Kontaktverfolgungen und Hygienemaßnahmen.

Aufgrund dieser Regelungen wurde zwischen den Parteien vereinbart, den Termin für die Hochzeitsfeier zu verschieben. Die Parteien einigten sich auf eine Verlegung auf den 14.5.2021, einem Freitag. Auf die geänderte Auftragsbestätigung vom 16.5.2021, Bl. 20 ff. der Akten, wird Bezug genommen. Die Beklagte forderte für den neuen Termin eine Erhöhung der Vergütung um 5,00 € je Vollzahler, mit der die Kläger sich einverstanden erklärten.

Aufgrund der am 23 4. 2021 gesetzlich beschlossenen Regelung des § 28b Abs. 1 S.1 Nr. 7 IfSG a.F. (sogenannte Bundesnotbremse), die bei einer Inzidenz von Corona- Neuinfektionen von über 10[…]


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