OLG Dresden – Az.: 4 U 1775/20 – Beschluss vom 28.01.2021
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 12.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2020 Bezug. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat auch im Hinblick auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25.01.2021 geäußerten Bedenken fest, die zu einer Abänderung keinen hinreichenden Anlass bieten.
Entgegen der Ansicht der Berufung war eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis bzw. Klinik durchzuführen, nicht geschuldet. Insoweit handelt es sich gerade nicht um eine Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass die beabsichtigte Weisheitszahnextraktion im Wege der Osteotomie zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis gehört und es daher – unabhängig von der konkreten Ausführung der Operation – schon aus diesem Grund nicht geboten gewesen ist, den Eingriff in einer spezialisierten Klinik bzw. von einem Facharzt durchführen zu lassen. Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte im Behandlungszeitraum unerfahren war und vergleichbare Eingriffe nur selten ausgeführt hatte, bestand auch keine dahingehende Hinweispflicht.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Weisheitszahnextraktion als oralchirurgischer aber nicht zahnärztlicher Routineeingriff vermögen die entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere sind weder der Verweis auf die Weiterbildungsordnung oder eine behauptete Ablehnung derartiger Eingriff durch viele zahnärztliche Praxen und Unverständnis über eine angeblich fehlende gesetzliche Regelung noc[…]