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Qualifiziertes Mahnschreiben – Beweis für Zugang

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LG Berlin – Az.: 23 S 22/19 – Beschluss vom 04.11.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Vor einer Entscheidung erhält jedoch der Beklagte und Berufungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses.
Gründe
Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Klägerin steht gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit § 426 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von ihr gegenüber dem Unfallgegner des Beklagten erbrachten Schadenersatzleistung zu, weil die Klägerin im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten infolge Zahlungsverzuges nach qualifizierter Mahnung frei geworden ist und sich der streitgegenständliche Unfall am 17. Dezember 2016, also erst nach Fristablauf, ereignet hat. Die hiergegen mit der Berufungsschrift vorgebrachten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien ist (siehe Sitzungsniederschrift vom 09. Mai 2019, Bl. 139 d.A.) unstreitig, dass die Klägerin das aus der Anlage K2 (Bl. 15 d.A.) ersichtliche qualifizierte Mahnschreiben vom 28. November 2016 über rückständige Folgebeiträge noch am selben Tag, einem Montag, an den Beklagten abgesandt hat.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig am 27. Dezember 2016 exakt den mit Schreiben vom 28. November 2016 angemahnten Betrag, der außer den rückständigen Prämien auch Mahnkosten in Höhe von 5,- EUR enthielt, gezahlt hat, folgt weiter, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben vom 28. November 2016 auch tatsächlich zugegangen ist. Denn anderenfalls wäre ihm der genaue angemahnte Betrag nicht bekannt gewesen. Sein gleichwohl aufrecht erhaltenes Bestreiten ist mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO substanzlos.

Schließlich ist das Amtsgericht auch mit Recht davon ausgegangen, dass die im qualifizierten Mahnschreiben vom 28. November 2016 auf den 15. Dezember 2016 gesetzte Zahlungsfrist die zweiwöchige Mindestfrist aus § 38 Abs. 1 VVG gewahrt hat. Denn in der Tat kann angenommen werden, dass ein zutreffend adressierter Brief den Empfänger innerhalb Deutschlands innerhalb von zwei Tagen nach Absendung erreicht hat, so er denn – wie hier ab[…]


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