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Corona-Pandemie – stundenweise Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen

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VG Hannover – Az.: 15 B 343/21 – Beschluss vom 01.02.2021

Das Gericht stellt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass § 10 Abs. 1 Nr. 8 der niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 22.01.2021 auf das Geschäftsmodell des Antragstellers, sein Fitnessstudio an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise unterzuvermieten, nicht anwendbar ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Der am 19.01.2021 – wörtlich – gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 der niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.01.2021 den Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt und gegenüber dessen Geschäftsmodell keine Wirksamkeit entfaltet, hat Erfolg.

Der Antrag ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der vorläufigen Feststellung begehrt, dass ihr die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios in der im Rahmen seines Hygiene-Konzeptes konkret beschriebenen Weise an Einzelpersonen oder Haushaltsangehörige nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 der niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-VO) in der aktuellen Fassung untersagt ist.

Für diese Auslegung spricht, dass die Antragstellerin sich gegen die Auslegung des Antragsgegners sowie vorhergehend des Landkreises C. wendet, wonach auch das neue Geschäftsmodell der Antragstellerin als Betrieb eines Fitnessstudios im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Nds. Corona-VO anzusehen und deshalb verboten sei.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, weil die Antragstellerin ihr Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen könnte. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste[…]


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