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Werklohnforderung – Fälligkeit ohne Abnahme

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OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 68/16 – Urteil vom 16.09.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12.02.2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.553,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.308,46 EUR vom 10.05.2016 bis 12.07.2016 und aus 1.553,27 EUR seit dem 13.07.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 71 % der Klägerin und zu 29 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist – auf Basis des im Berufungsverfahren nunmehr maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 300, Rn 3) – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Restwerklohnanspruch in Höhe von insgesamt 4.959,68 EUR (dazu unter I.) ist durch die zulässige und begründete Aufrechnung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.651,22 EUR (dazu unter II.) gemäß nachstehender Berechnung bis auf 2.308,46 EUR erloschen. Hierauf hat die Beklagte am 13.07.2016 einen Teilbetrag in Höhe von 755,19 EUR gezahlt (§ 91 a ZPO), so dass ihr noch 1.553,27 EUR zuzuerkennen sind.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Restwerklohn aus ihrer Schlussrechnung vom 22.04.2013 (12 ff. GA) in Höhe von 4.312,93 EUR (dazu unter 1.) sowie ein Anspruch auf weiteren Werklohn aus ihrer Rechnung über Zusatzarbeiten vom 15.12.2014 über 992,04 EUR (18 GA) in Höhe von 646,75 EUR (dazu unter 2.), somit insgesamt Werklohn in Höhe von 4.959,68 EUR zu (§ 631 BGB)

1. Der Anspruch der Klägerin aus ihrer Schlussrechnung vom 22.04.2013 (12 ff. GA) in Höhe von 4.312,93 EUR ist erstmals nach den Nacherfüllungsleistungen der Klägerin vom 09.05.2016 (vgl. 238 GA) fällig geworden, da die mit dieser Schlussrechnung berechneten Leistungen bis dahin von der Beklagten zu Recht nicht abgenommen worden waren und auch keine Abnahmereife i.S.v. § 640 BGB gegeben war (vgl. dazu unter a.); nunmehr ist indes eine Abnahme bzw. jedenfalls eine Abnahmereife gegeben (dazu unter b.).

a. Die Beklagte hat bis zum 09.05.2016 (vgl. 238 GA) die Abnahme der mit der Schlussrechnung berechneten Leistun[…]


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