Bundesgerichtshof
Az: I ZR 191/03
Urteil vom 16.11.2006
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits und Bauunternehmen andererseits. Zu diesem Zweck umwirbt die Beklagte Handwerksunternehmen, mit denen sie von ihr formularmäßig vorbereitete sogenannte „Individualverträge“ schließt. In ihnen verpflichten sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung für „Bürokosten, Akquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse“ in Höhe von mehreren Tausend Mark. Die Beklagte bahnt die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern grundsätzlich auf telefonischem Wege an.
Am 25. Juni 2001 nahm ihr Mitarbeiter C. telefonischen Kontakt mit dem Inhaber der Tischlerei N. in S. auf, wobei er sich nach deren Leistungsangebot und Arbeitsbelastung erkundigte und den Inhaber zu einem persönlichen Gespräch einlud. Dieses fand am 3. August 2001 bei der Beklagten statt, führte aber nicht zu einer Zusammenarbeit.
Der Kläger, der von diesem Vorgang Kenntnis erlangte, sieht in dem Verhalten der Beklagten eine unzulässige Telefonwerbung. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch die Abmahnkosten in Höhe von 175,07 EUR nicht bezahlte, hat der Kläger sie gerichtlich auf Unterlassung und auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer sol[…]