Konflikt am Arbeitsplatz: Abmahnung wegen Drohung muss aus Personalakte entfernt werden
In einem aufschlussreichen Fall, der kürzlich vom Landesarbeitsgericht Köln entschieden wurde, fand ein langjähriger Mitarbeiter, der als Leiter des Bereichs Einkauf, Fuhrpark und Facility Management tätig ist, sich in einer hitzigen Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer seines Unternehmens. Im Zentrum des Streits stand eine verbale Auseinandersetzung, die eine Abmahnung zur Folge hatte und schließlich vor Gericht landete. Es ging um die Interpretation einer Bemerkung des Klägers, die die Beklagte als Drohung ansah. Dieser wiederum argumentierte, er habe lediglich seine Absicht bekundet, rechtlich gegen die ursprüngliche Abmahnung vorzugehen.
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Ein verbal ausgetragener Disput und seine Konsequenzen
Die Auseinandersetzung begann mit einer Kontroverse über eine neue EU-Plakette für einen Dienstwagen, die zu einer verbalen Eskalation führte. Als Reaktion auf eine erste Abmahnung erwiderte der Kläger: „Du hast eröffnet, erwarte den Konter.“ Dies wurde von der Geschäftsführung als Drohung interpretiert, was zu einer weiteren Abmahnung führte. Der Kläger sah dies jedoch anders und behauptete, er habe nur seine Absicht ausgedrückt, rechtlich gegen die erste Abmahnung vorzugehen.
Eine kontroverse Auslegung und die Rolle des Gerichts
Das Arbeitsgericht Köln wies zunächst die Klage des Klägers auf Entfernung der zweiten Abmahnung aus seiner Personalakte ab. Es argumentierte, dass der Kläger durch seine Äußerung seine Pflicht zum respektvollen Umgang mit seinem Vorgesetzten missachtet und den Betriebsfrieden gestört habe. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, was den Fall vor das Landesarbeitsgericht Köln brachte.
Überarbeitung des Urteils und Klärung der Kommunikationspflichten
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und änderte das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab. Es ordnete an, dass die zweite Abmahnung, die aufgrund der vermeintlichen Drohung ausgesprochen wurde, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen sei. Damit wurde festgestellt, dass die Äußerung des Klägers nicht als Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten angesehen werden konnte. Gleichzeitig wurde betont, dass respektvolle Kommunikation und der Verzicht auf Drohungen wichtige Aspekte der Arbeitsbeziehungen sind.