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Beschädigung Erntegerät durch Stein – Haftung Grundstückeigentümer

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 197/15 – Urteil vom 28.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I.

(Symbolfoto: ABCDstock /Shutterstock.com)

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Maishäckslers in Höhe von 30.380,47 €.

Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende August 2012 mit dem Abernten seiner in F… gelegenen Maisschläge, auf denen der Mais bereits im April 2012 ausgesät worden ist. Bei den Erntearbeiten durch einen Mitarbeiter des Klägers mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Feldhäcksler am 30.9.2012 auf einem 34 Hektar großen Feld des Beklagten geriet das mit Gleitkufen versehen Schneidwerk in Schwingung, berührte den Boden und erfasste einen Stein, der die Häckslertrommel zerschlug. Der beschädigte Feldhäcksler war mit einem sogenannten Steindetektor ausgestattet.

Der Kläger wandte sich wegen der Regulierung des Reparaturschadens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zunächst an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, der die Regulierung verweigerte.

Der Kläger hat behauptet, für die Reparatur des Schadens Kosten in Höhe von insgesamt 30.380,47 € aufgewandt zu haben. Der Beklagte habe das abzuerntende Feld entgegen der landwirtschaftlichen Sitte in der P… bei der Aussaat nur etwa zur Hälfte nach größeren Steinen absuchen lassen, dem Kläger dann aber konkludent erklärt, dass das gesamte Feld abgesucht worden sei. Das schädigende Ereignis habe sich auf dem nicht abgesuchten Teil des Feldes ereignet. Bei einer vollständigen Begehung des Feldes wäre der den Schaden verursachende Stein, der eine Größe von 20 bis 25 cm gehabt habe, gefunden worden. Der Kläger hat gemeint, aufgrund eines Anscheinsbeweises sei von der Kausalität d[…]


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