AG Bautzen – Az.: 20 C 6/20 – Urteil vom 18.12.2020
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Durchführung von Schönheitsreparaturen trotz … unwirksamer Verpflichtung hierzu.
Die Parteien sind durch einen Mietvertrag vom 4.7.2016 verbunden. Der Mietvertrag ist als „Individual-Mietvertrag“ überschrieben. In § 14 Abs. 1 enthält er folgende Regelung: „Bei Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt, renoviert und bezugsfertig zurückzugeben.“
Bei Wohnungsübergabe am 1.9.2016 unterzeichnete die Klägerin ein Ãbergabeprotokoll, welches eine „Individual, zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelte Vereinbarung“ enthielt, wonach u. a. bei Beendigung des Mietverhältnisses und Ãbergabe der Wohnung an den Vermieter der Mieter die Mietsache vollständig geräumt, fachmännisch renoviert und bezugsfertig zurückzugeben habe.
Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zum 30.6.2019.
Ein erster Ãbergabetermin fand am 3.7.2019 statt. Der Vertreter der vom Beklagten beauftragten Hausverwaltung … lehnte die Ãbergabe wegen des aus seiner Sicht nicht deckenden weiÃen Farban-strichs in Küche, Bad, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur ab. Er berief sich hierbei auf § 14 des Mietvertrags.
Ein erneuter Ãbergabetermin fand sodann am 19.7.2019 statt. Auch hier wurde der Anstrich erneut beanstandet. Die Klägerin lehnte einen erneuten Anstrich ab und übergab die Schlüssel.
Die Klägerin ist der Auffassung, die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weshalb sie die für die Renovierung entstandenen Aufwendungen vom
Beklagten ersetzt verlangen könne. Sie behauptet, sie habe mit sieben weiteren Personen an mehreren Tagen bis zum 18.7.2019 Abklebe- und Malerarbeiten durchgeführt und Türrahmen gestrichen.
Insgesamt habe sie hierfür mindestens zwölf Stunden aufgewendet. Für Materialien seien mindestens 181,00 EUR für drei groÃe Farbeimer, Abdeckfolie und Klebeband angefallen.
Der Beklagte behauptet, der Mietvertrag sei mit seiner Hausverwaltung individuell besprochen und verhandelt worden. Die Klägerin habe dies durch entsprechende Erklärung auch bestätigt. Zudem habe es jedenfalls eine wirksame Renovierungsvereinbarung im Ãbergabetermin bei Einzug der Klägerin gegeben. Aufwendungen seien zudem jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil die Malerarbeiten vollkommen mangelhaft erfolgt und daher für den Beklagten wertlos gewesen seien. Da die Helfer von der Klägerin kein Geld erhalten hÃ[…]