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Wohngebäudeversicherung – Rückforderung von Versicherungsleistungen

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1611/17 – Beschluss vom 27.03.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Bereicherungsausgleichs und Schadensersatzes die Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Gebäudeversicherung vom 18.12.2000.

Am 11.03.2008 zeigte die Beklagte einen Wasserschaden in ihrem Einfamilienhaus an und behauptete, sie habe am 09.03.2008 bemerkt, dass im Obergeschoss aus der Rohrschachtverkofferung Wasser ausgetreten und in die darunterliegenden Räume geflossen sei (Anlage K 2). Der von der Klägerin beauftragte und bei der XXX AG angestellte Schadensregulierer A. N. führte am 10.04.2008 im Beisein von Herrn S. von der Fa. F… eine Ortsbesichtigung durch, stellte den Austritt von Leitungswasser wegen Bruches/Platzen eines Rohres an der Heizungsanlage im Schlafzimmer fest und schätzte den Schaden auf der Grundlage des Angebots der Fa. F… Bau GmbH vom 25.03.2008 auf 25.000,00 EUR (Anlage K 3, K 4). Die Beklagte trat am 25.03.2008 ihre Ansprüche gegen die Klägerin an die F… Bau GmbH ab. Nachdem die Beklagte am 09.06.2008 ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet hatte (Anlage K 7), legte die F… Bau GmbH am 10.06.2008 Rechnung über pauschal 28.000,00 EUR brutto (Anlage K 6), die der Schadensregulierer N. in zwei Tranchen freigab. An die F… Bau GmbH wurden insgesamt 28.000,00 EUR bezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, den Schadensfall habe es so nie gegeben. Die vom Schadensregulierer N. gefertigten Fotos zeigten weder ein beschädigtes Heizungsrohr noch Beschädigungen, die auf den Austritt von Wasser schließen ließen. Es hätten höchstens geringe Mengen aus dem Heizkreis austreten können.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Klage mit Urteil vom 29.09.2017 stattgegeben. Es hat angenommen, die Klägerin sei leistungsfrei, weil die Beklagte über den Grund und die Höhe der für die Entschädigung maßgeblichen Umstände arglistig getäuscht habe. Der Anspruch auf Rückzahlung sei auch nicht verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe ihr fehlerhaft und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs e[…]


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