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Vorlage eines Erbscheins zur Wohnungsgrundbuchberichtigung

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OLG München – Az.: 34 Wx 331/16 – Beschluss vom 21.10.2016

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 16. August 2016 aufgehoben.
Gründe
I.

Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 verstorbene Frau Dr. M. H. noch als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung eingetragen. Am 13.7.2015 hat der Beteiligte, Ehemann der Verstorbenen, Grundbuchberichtigung durch Eigentumsumschreibung auf ihn als Alleineigentümer beantragt. Er hat dazu die notariell beglaubigte Kopie der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts samt ebenfalls notariell beglaubigter Ablichtungen folgender eröffneter Verfügungen vorgelegt:

a) Gemeinschaftliches notarielles Testament vom 23.11.1973,

b) eigenhändiges Einzeltestament vom 13.3.2001.

Im ersteren setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, dass die Ehefrau nach ihrem Ehemann nur – befreite – Vorerbin, hingegen der Ehemann nach der Ehefrau alleiniger und unbeschränkter Erbe ist.

Im eigenhändigen Testament der Erblasserin ist verfügt:

Hiermit setze ich meine Kinder

C. H.

und K. M. F.

als Erben für mein Privatvermögen ein:

Bargeld, …Eigentumswohnungen in M. und B. sowie unser Einfamilienhaus … Das Haus wird unter der Auflage vererbt, …

Dieses Testament betrifft ausschließlich meinen Besitz. Die weitergehenden Bestimmungen des gemeinsamen ehelichen Testamentes werden meinem Ehemann zur Entscheidung überlassen.

Das Grundbuchamt hat die Akten des auswärtigen Nachlassgerichts eingesehen. Die Rechtspflegerin ist der Meinung, es könnten zwischenzeitlich ihr unbekannte Umstände eingetreten sein, aufgrund derer die Wechselbezüglichkeit des notariellen Testaments aufgehoben worden sei, so dass das handschriftliche Testament die Erbfolge festlege. Dem hat der Antragsteller widersprochen und darauf hingewiesen, dass die Wechselbezüglichkeit aus dem notariellen Testament unzweifelhaft ersichtlich sei und sich daraus die Unwirksamkeit der privatschriftlichen Verfügung ergebe. Zudem hätten andere mit der Berichtigung nach dem Erbfall befasste Grundbuchämter ohne Beanstandung die erbetene Eintragung vorgenommen.

Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2016 hat das Grundbuchamt schließlich fristsetzend aufgegeben, den zum Erbennachweis aus seiner Sicht notwendigen Erbschein vorzulegen, weil Umstände eingetreten sein könnten, die die Wechselbezüglichkeit nachträglich hätten wegfallen lassen und die di[…]


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