OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22 – Beschluss vom 28.02.2022
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. September 2021 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 15. November 2019 (Az: pp.) gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Dem Betroffenen wird in dem vorgenannten Bußgeldbescheid vorgeworfen, am 18. August 2019 um 10:19 Uhr die BAB 11 bei km 77,8 in Fahrtrichtung Kreutz pp. mit einer Geschwindigkeit – nach Toleranzabzug – von 181 km/h befahren, mithin die dort in einem Gefahrenbereich bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 61 km/h, überschritten zu haben.
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen vom 02. Dezember 2019 hat der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Prenzlau mit Verfügung vom 28. April 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 09. Juli 2020 anberaumt. Das Amtsgericht hat, nachdem der anwesende Betroffene und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung den Einspruch auf die Rechtsfolge der Geldbußenhöhe beschränkt hatten, mit Urteil vom 09. Juli 2020 den Bußgeldbescheid im Wesentlichen bestätigt und lediglich abweichend gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € festgesetzt. Der Urteilstenor wurde als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 09. Juli 2020 genommen.
Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 10. Mai 2021 das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Prenzlau zurückverwiesen, weil das Gericht das Hauptverhandlungsprotokoll mit dem vollständigen Urteilstenor bereits vor Fertigung der Urteilsgründe gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Begründung des Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vorlagen, war dem Senat eine materiell-[…]