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Verkehrsunfall – Kollision Linksabbieger mit Linksüberholer

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OLG Jena – Az.: 7 U 152/16 – Urteil vom 28.10.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 26.01.2016, Az. 4 O 1338/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht und Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftig resultierende Schäden aus einem Unfallereignis vom 28.11.2011 auf der Bundesstraße B … aus Richtung G in Richtung W, bei dem die Zeugin V in Ausübung ihrer Beschäftigung als Postzustellerin der … AG mit dem von ihr geführten Dienstfahrzeug VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Kleintransporter DaimlerChrysler, amtliches Kennzeichen …, kollidierte, als sie nach links in Richtung K abbiegen wollte und vom Beklagten zu 1 links überholt wurde.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der auch von der Klägerin angenommenen Haftungsquote von 50 % der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Haftungsquote sowie gegen den Umstand, dass das Landgericht keinen Abzug ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen hat. Sie sind der Ansicht, dass vorliegend der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Zeugin V ihre Pflichten beim Linksabbiegen verletzt habe, was zu einer Alleinhaftung dieser für die Unfallfolgen führe und verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Auf die Klägerin konnte nach § 116 Abs. 1 SGB X bzw. §§ 6 EFZG, 2 Abs. 1 Nr. 5 PostSVOrgG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung bereits kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz übergehen, da der Zeugin V ein solcher Anspruch gegen die Beklagten nicht aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249, 823, 840 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG und auch sonst aus keiner Anspruchsgrundlage zusteht. Denn es ist von einer Alleinhaftung der Zeugin V für die Unfallfolgen auszugehen.

Zunächst ist eine Verletzung der Gesundheit der Zeugin V bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG gegeben.

Der Unfall stellt sich weiter weder für die Zeugin V noch für den Beklagten zu 1 als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG da[…]


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