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Mündliche Vereinbarung der Verlängerung eines Pachtvertrages wirksam?

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OLG Frankfurt – Az.: 2 U 48/17 – Urteil vom 27.09.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen – 2. Zivilkammer – vom 28.2.2017 (Az.: 2 O 540/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.660,64 € festgesetzt.
Gründe
I. § 313 a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2, § 541 ff. ZPO:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist insgesamt einschließlich sämtlicher Hilfsanträge unbegründet. Der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten endete weder mit Ablauf des 31.10.2016 noch mit Ablauf des 31.3.2017. Es war auch nicht festzustellen, dass der Beklagte aus dem am 31.3.2006 abgeschlossenen Pachtvertrag gegenüber der Klägerin keine Rechte herleiten kann. Vielmehr dauert der Pachtvertrag gemäß der Verlängerungsvereinbarung des vormaligen Verpächters A mit dem Beklagten bis zum 31.10.2032 fort, so dass der Beklagte aus dem Vertrag weiterhin Rechte gegenüber der Klägerin, die als Erbin des Herrn A in den Vertrag eingetreten ist (§ 1922 BGB), geltend machen kann.

Der vormalige Verpächter und der Beklagte haben den Vertrag vom 31.3.2006, der zunächst lediglich bis zum 31.10.2016 lief, wirksam verlängert. Herr A und der Beklagte haben diese Verlängerung noch während der Laufzeit des Vertrages mündlich vereinbart (§§ 145, 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Verlängerung des Pachtvertrages konnte mündlich vereinbart werden, ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht insoweit nicht. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform eines Landpachtvertrages hat lediglich die Folge, dass der Vertrag für unbestimmte Zeit gälte und daher ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündbar wäre (§§ 585 a, 594 a Abs. 1 BGB). An der Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung an sich ändert sie nichts. Die Vereinbarung der Verlängerung erfolgte bei dem Zusammentreffen des Beklagten mit Herrn A in den Räumen des Beklagten etwa im Jahre 2011. Auf den genauen oder auch nur ungefähren Zeitpunkt kommt es nicht an; jedenfalls stand Herr A zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Betreuung, so dass die von ihm abgegebenen Willenserklärun[…]


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