LG Hamburg – Az.: 318 S 10/16 – Urteil vom 26.10.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.10.2015 (Az.: 643 C 205/13) abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers ihrer Wohnung im Hause R. Str. …, im 3. OG links, … H., eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der von diesem Raum in die Räumlichkeiten der darunter liegenden Wohnung der Klägerin einwirkende Trittschall einen Norm-Trittschallpegel von 46 dB (DIN 4109-89, Beiblatt 2) nicht übersteigt.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der WEG R. Str. …, … H.. Sie streiten im Zusammenhang mit einer im Jahr 2012 von den Beklagten, deren Wohnung sich über der Wohnung der Klägerin befindet, durchgeführten Badezimmersanierung über Lärmbelastungen und den erforderlichen Schallschutz. Im Zuge der Sanierung wurden u.a. der vorhandene Estrich vollständig entfernt, eine Fußbodenheizung eingebaut, der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung zur Kopfbrause der Dusche unter Putz verlegt (Anlage K 4 = Bl. 17 d.A.).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
(Symbolfoto: John-Fs-Pic/Shutterstock.com)Das Amtsgericht hat die Beklagten mit[…]