Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Vollstreckungsunterwerfungserklärung hinsichtlich eines abstrakten Schuldversprechens

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Bamberg – Az.: 1 O 379/10 – Urteil vom 23.05.2011

1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 € für die Zeit bis zur Zustellung der Erledigterklärung am 19.04.2011 und auf bis zu 2.500,00 € für die Zeit danach.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Erledigung der Hauptsache, nachdem die Kläger zunächst nach § 768 ZPO beantragt hatten, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einer mit einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO versehenen notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Unter dem 16./17.02.1999 schlossen die Kläger als Darlehensnehmer mit der Fa. E. AG als Darlehensgeber einen Darlehensvertrag (Anlage K1) über eine Summe von nominal 1.620.000,00 DM (entspricht 828.292,95 €) zum Erwerb eines Grundstücks. In einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede war vereinbart:

„Der Darlehensnehmer hat der Bank an dem Beleihungsobjekt eine sofort vollstreckbare Grundschuld in vereinbarter Höhe zuzüglich 15 % p. a. Zinsen und 10 % einmalige Nebenleistung zu verschaffen sowie durch Schuldversprechen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld (Kapital, Zinsen und einmalige Nebenleistung) die persönliche Haftung zu übernehmen und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Schuldversprechen begründet für den Darlehensnehmer betragsmäßig keine Erweiterung der Haftung.

Die zu verschaffende Grundschuld und das abzugebende/abzutretende Schuldversprechen dienen der Sicherstellung aller Ansprüche der Bank aus diesem Darlehensverhältnis sowie aus etwaigen anderen – auch künftigen – Darlehensverhältnissen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen.“

Mit notarielle Urkunde vom 17.02.1999 (Anlage K2) bestellten die Kläger zu Gunsten der Fa. E. AG die versprochene Grundschuld am Beleihungsobjekt, gaben das abstrakte Schuldversprechen ab und unterwarfen sich formularmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Ziffer 6.).

In der Folgezeit wurde das Darlehen notleiden, von der Fa. E. AG gekündigt und fällig gestellt. Das Beleihungsobjekt wurde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv