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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitanspruch – Durchsetzung per einstweiliger Verfügung

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 15 SaGa 2286/11
Urteil vom 14.03.2012

I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.10.2011 – 39 Ga 15208/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Verfügungsklägerin von bislang 40 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden zuzustimmen für einen Zeitraum längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte (künftig: die Beklagte) mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Verfügungsklägerin (künftig: die Klägerin) auf 32 Wochenstunden zuzustimmen hat.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 2008 ist sie als Assistent Store Managerin (ASM) tätig. Mit Antrag vom 10. Mai 2011 hat sie die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden beantragt, da sie ab Oktober des gleichen Jahres ein Fernstudium aufnehmen wollte. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 22. August 2011 abgelehnt. Seit dem 5. Oktober 2011 hat die Klägerin die verbindliche Zulassung zum Studium erhalten.
Bei der Beklagten in der Region Berlin sind zwei Store Manager (SM) zwar vollzeitig tätig, wegen ihrer Betriebsratsarbeit jedoch einen Tag pro Woche von der Arbeit freigestellt. In der Filiale am P. Platz ist Frau N. während der Elternzeit nur noch mit 30 Wochenstunden als SM tätig. Frau B. arbeitet dort als weitere SM in Vollzeit. Mitte November 2011 erfolgte für dieses Geschäft eine Stellenausschreibung, wonach die Stelle als ASM mit 32/40 Stunden zu besetzen sei (Kopie Bl. 187 d. A.). Die Klägerin hat sich hierauf beworben. Der für ihre Filiale zuständige Distriktleiter hatte hiervon Kenntnis. Die Klägerin wurde auch in die Urlaubsplanung für das Jahr 2012 bei der Filiale P. Platz berücksichtigt.
Hinsichtlich des V[…]


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