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Verkehrsunfall Italien – Schadensregulierung

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Bereitstellungskosten / Mietwagenkosten / Wertminderung / Reinigungskosten
AG Heinsberg – Az.: 18 C 27/17 – Urteil vom 27.03.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.221,28 € nebst Zinsen in Höhe von 0,2 % p.a. für den Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 31.12.2016, 0,3 % p.a. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.02.2017 und in Höhe von 8,0 % p.a. seit dem 18.02.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 0,2 % p.a. für den Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 31.12.2016, 0,3 % p.a. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.02.2017 und in Höhe von 8,0 % p.a. seit dem 18.02.2017 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall vom 21.04.2016, der sich in Bozen / Italien ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 21.04.2016 fuhr die Fahrerin des Fahrzeugs mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge von Unachtsamkeit unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Pkw beim Linksabbiegen gegen den ihr entgegen kommenden klägerischen Pkw. Der klägerische Pkw wurde unfallbedingt beschädigt.

Der Kläger mietete für den Zeitraum vom 25.04.2016 bis zum 04.05.2016 ein Ersatzfahrzeug bei der Fa. … Autovermietung an. Ihm wurden Mietwagenkosten von 1.540,02 € brutto in Rechnung gestellt (Bl. 11 d.A.). Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … und Team mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der unfallbedingten Schäden seines Pkw. Für die Erstellung des Gutachtens wurden ihm unter dem 02.05.2016 Sachverständigenkosten von 868,58 € in Rechnung gestellt (Bl. 12 d.A.). Für die Reparatur des klägerischen Pkw stellte die Fa. … GmbH & Co. KG dem Kläger unter dem 10.05.2016 einen Betrag von 6.821,40 € brutto in Rechnung (Bl. 9, 10 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 (Bl. 8 d.A.) forderte der Kläger[…]


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