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Webspace

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Landgericht München I
Az.: 9 HK O 14840/99
Urteil vom 8.12.1999  

In dem Rechtsstreit erläßt das Landgericht München I, 7. Handelskammer für Handelssachen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1999 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke 3980641 „WEBSPACE“. Diese Marke wurde am 07.02.1998 beim DPMA angemeldet und schließlich, nach kontroversen
Stellungnahmen bezüglich der Eintragungsfähigkeit, am 07.06.1999 im Markenregister eingetragen.

Der Schutzbereich erstreckt sich auf „Beratung, Konzeption und Gestaltung von
Internetpräsentationen, sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation
benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung“. Nach dem
Vortrag des Klägers hat er diese Kennzeichnung auch „seit Anfang des Jahres 1996
kennzeichenmäßig benutzt“. In welcher Form diese Benutzung erfolgte, hat der
Kläger nicht vorgetragen.

Der Beklagte ist minderjährig und wohnt in 56348 Bornich. Er wird in diesem
Verfahren durch seinen Vater, Herrn XY, gesetzlich vertreten.

Der Kläger gibt jedenfalls durch die Verwendung im entsprechenden
Klageschriftsatzrubrum vom 24.08.1999 an, daß sich der minderjährige Beklagte
einer „Firma Web4Space“ bediene, gegen die auch formal die Klage gerichtet ist.

Tatsächlich verwendet der Beklagte im Internet folgende Adresse
„www.web4space.de“ (Anl. K 2). Unter dieser Adresse macht/machte der Beklagte
„Webspaceangebote auf zwei verschiedenen Servern, nämlich mit einem Standort in
Deutschland und einem in den USA“.

Der Kläger benutzt – derzeit – folgende homepage im Internet (Anlage K 10):
„http://home.t-online.de/home/kthielker/webspace.htm“.

Der Kläger ließ den Beklagten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten,
Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth/München, vom 02.08.1999 (anl. K4) abmahnen
und forderte diesen auf, „aufgrund der prioritätsälteren Rechte“, die
Kennzeichnung „WEBSPACE“ hierfür im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu
benutzen sowie entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis 09.08.1999
abzugeben.

Zugleich wurde dem Beklagten eine Kostenrechnung des klägerischen
anwaltsc[…]


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