OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 240/21 – Beschluss vom 03.01.2022
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 09.07.2021 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgezeichnete Urteil wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 -Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung- zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt wird.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes
gegen eine Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.
Es hat folgendes festgestellt:
Am TT.MM.2020 um (…) Uhr trug der Betroffene (…), keine Mund-Nasen-Bedeckung, obwohl, wie er wusste, eine entsprechende Pflicht bestand. Der Betroffene weigerte sich auch auf eine entsprechende Aufforderung der Polizei hin, die Maske aufzusetzen.
II.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der rechts unterzeichnende Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage zu klären ist, ob der Bußgeldtatbestand der im Tenor genannten Verordnung wirksam ist. Obwohl die Frage, nach Inkrafttreten des § 28a IfSG im November 2020, ihre Relevanz verloren hat, bleibt die Klärungsbedürftigkeit für die bis dahin –mutmaßlich zahlreich- begangenen Verstöße von Bedeutung
III.
1.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2.
§ 3 Abs. 2 der niedersächsischen Coronaverordnung vom 30.10.2020 (im folgenden: Verordnung) lautete wie folgt
E[…]