Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an wirksame Streitverkündung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 29 U 166/19 – Urteil vom 22.01.2021

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 29. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019 (2-26 0 151/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich derjenigen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens) hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils- vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Architektenvertrag Schadenersatz in Höhe von 145.529,18 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen habe.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.01./02.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich des Bauvorhabens ###. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte die Ausführung der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Absatz 2 HOAI, wobei ein Pauschalhonorar von 168.726,32 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde.

Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) war zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen.

Unter dem 19.05.2004 stellte die Beklagte der Klägerin den oben genannten Betrag in Rechnung, von denen offene 27.195,14 Euro verblieben.

Die WEG ### verklagte unter dem 10.03.2009 die hiesige Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-04 0 116/09) unter anderem auf Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,00 Euro wegen bestimmter Mängel; außerdem machte sie die Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen seien. Die Klage wurde Anfang 2010 um 32.000,00 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 (Anlage K 3, BI. 34 f. d. A.) verkündete die Klägerin der Beklagten in diesem Verfahren den Streit. Das Landgericht verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 74.000,00 Euro Vorschuss und stellte fest, dass sie der WEG alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen der im Urteil näher bezeichneten Män[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv