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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ein Jahr nach Verkehrsunfallflucht

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Landgericht Görlitz – Az.: 13 Qs 148/17 – Beschluss vom 08.09.2017

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10. Juli 2017, mit welchem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet wurde, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Landgericht Görlitz hebt vorläufige Fahrerlaubnisentziehung auf: Ein Jahr nach Verkehrsunfallflucht wird der Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda revidiert. Verhältnismäßigkeitsgrundsätze und der lange Zeitraum seit der Tat sprechen gegen die Maßnahme. (Symbolfoto: Sensay /Shutterstock.com)

Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Die gemäß § 111a Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Gründe sind ausschließlich in § 69 StGB zu suchen. Das Amtsgericht Hoyerswerda stützt sich dabei auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hiernach ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) gegeben ist. Damit liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO gr[…]


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