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Berufsunfähigkeitsversicherung – unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen

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OLG Jena – Az.: 4 U 62/16 – Urteil vom 10.11.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16.12.2015, Az. 3 O 218/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers aus diesem Urteil sowie aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Kläger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Bestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung sowie um die Verpflichtung der Beklagten zur Rentenzahlung.

Hinsichtlich des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 549 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.12.2015 festgestellt, dass die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung und die mit enthaltene Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsvertrag Nr. …) durch die Vertragsanpassung der Beklagten vom 07.08.2013 nicht abgeändert worden sei. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen. Schließlich wurde die Beklagte verurteilt, ab dem 01.04.2014 für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Berufsunfähigkeit (01.07.2026), unter Beitragsfreistellung eine Berufsunfähigkeitsrente in monatlicher Höhe von jeweils 750 EUR zu zahlen.

Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beklagten kein Recht zur Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG zustehe, da der Kläger nicht mit einer ordnungsgemäßen Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG) auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung hingewiesen worden sei. Vor allem entspreche die drucktechnische Gestaltung des Hinweises nicht den gesetzlichen Anforderungen; deswegen könne auch offen bleiben, ob der Hinweis inhaltlich zutreffend sei und ob die Fragen zum Gesundheitzustand des Klägers in Textform (vgl. § 19 Abs. 1[…]


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